Gericht stoppt Fitnessstudio
Coronabedingte Vertragsverlängerungen sind ungültig

24.09.2021 | Stand 12.10.2021, 14:31 Uhr

Wer will, kann, wer nicht will, muss nicht. Das gilt nicht nur für den Besuch des Fitnessstudios. Es gilt auch für das von Betreibern praktizierte Angebot, den Laufzeitvertrag wegen der coronabedingten Schließungen um eben diesen Zeitraum zu verlängern.- Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Dürfen Fitnessstudio-Betreiber Laufzeitverträge wegen der Schließzeiten in der Pandemie einfach verlängern? Nein, sagen Verbraucherzentralen schon länger. Nein, sagt jetzt auch ein Gericht.

Nur weil Fitnessstudios während der Corona-Pandemie länger geschlossen bleiben mussten, dürfen Laufzeitverträge nicht einfach um diese Zeit verlängert werden. Das Landgericht Würzburg hat nun einem Betreiber untersagt, anderslautende Informationen unter den Mitgliedern zu streuen.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der E-Mail-Anschreiben eines Fitnessstudio-Betreibers als irreführend kritisiert hatte. Darin habe es geheißen, der Vertrag eines Kunden verlängere sich automatisch um die behördlich angeordnete Schließzeit. Das Gericht gab dem vzbv recht.

Laut Gericht kann die zeitweise Schließung der Studios nicht zu einer einseitigen Vertragsverlängerung führen. Vielmehr seien beide Parteien während dieses Zeitraums von ihrer Leistungspflicht befreit. Für Verbraucherinnen und Verbraucher sei das Urteil ein positives Signal, heißt es vom vzbv.